Wir kümmern uns um Ihre Einkommensteuererklärung.

Einkommensteuer | Das bestmögliche Ergebnis für Sie

In Deutschland verpflichtet der Staat alle natürlichen Personen, ihr Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit zu versteuern. Die Grundsätze regelt das Einkommensteuergesetz (EStG). Dabei stellt die Einkommensteuer die zweitwichtigste Einnahmequelle des deutschen Staates dar.

Das können wir für Sie tun

Das können wir für Sie tun

Wir, die Steuerkanzlei Dr. Voß und Platzer, nehmen Ihnen die Last der Einkommensteuererklärung gerne ab. Für Sie heißt das kein ständiges Schieben oder Vergessen mehr, wir kümmern uns um Ihren großen oder kleinen Fall. Auch wenn Sie zu keiner Steuererklärung verpflichtet sind, lohnt es sich in den meisten Fällen für Sie! Mit unserem Wissen und unserer langjährigen Erfahrung können wir das für Sie bestmögliche Ergebnis erzielen.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen:

  • die Kommunikation mit Ihrem zuständigen Finanzamt zu übernehmen
  • Ihren Steuerbescheid zu prüfen
  • Einsprüche einzulegen, falls nötig
  • Ihren Fall für den Zeitraum bis zur Festsetzungsverjährung zu archivieren
  • Steuervorausberechnung z.B. für Darlehensanträge bei der Bank
  • Beratung bei der Steuerklassenwahl
  • Beratung bei Sonderfällen wie z.B. Eheschließung, Scheidung, Beziehen von Krankengeld oder anderen Lohnersatzleistungen, freiwillige Einkommensteuerklärung, und Vieles mehr

WISSENSWERTES

Welche Einkünfte müssen versteuert werden?

Zu den zu versteuernden Einkommen gehören

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Sonstige Einkünfte

Wie hoch ist die Einkommensteuer?

Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Keine Einkommensteuer müssen gezahlt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von jährlich 9.408 Euro liegt (für 2020). Der Spitzensteuersatz von 42% hingegen fällt ab einem zu versteuernden Einkommen von jährlich 57.052 Euro an (für 2020). Die Reichensteuer schließlich von 45% fällt ab einem Jahreseinkommen von 270.501 Euro (für 2020) an. Für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften sind die Beträge für beide zusammen doppelt so hoch.

Ab wann und warum müssen natürliche Personen eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Die Einkommensteuer wird in der Einkommensteuererklärung berechnet. Jedoch ist nicht jede natürliche Person verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Manchmal wird sie freiwillig eingereicht, da es sich in den meisten Fällen auszahlt. Das zuständige Finanzamt setzt die Einkommensteuer mit Hilfe der Erklärung fest. Wird sie nicht eingereicht, obwohl sie verpflichtend ist, schätzt der Staat die Steuerlast.
Der Abgabetermin für alle, die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, ist der 31. Juli des Folgejahres. Ausnahme: wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, verlängert sich die Frist um sieben Monate, also auf den 28. Februar des darauffolgenden Jahres.

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Steuerberater Dr. Voß & Platzer PartG mbB

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